[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewpbg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewpbg","Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewpbg\u002Fxml.zip",6344173,"§ 17","17","Entlastungskontingent","Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen","(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden, 1.die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;\n2.die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;\n3.die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.\n(2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.","EWPBG - Entlastung der Letztverbraucher und Kunden - Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen - § 17 Entlastungskontingent\n\n(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden, 1.die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;\n2.die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;\n3.die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.\n(2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Differenzbetrag","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Höchstgrenzen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Jahresendabrechnung","20",[],false]