[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewpbg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewpbg","Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewpbg\u002Fxml.zip",6344195,"§ 32","32","Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten","Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten","(1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum).\nDer Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.\n(2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 und\n2.einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher.\nIm ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein.\nSatz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1.\nMärz 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n(3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 und\n2.einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher.\nBei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n(4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und\n2.einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden.\nIm ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein.\nSatz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1.\nMärz 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n(5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und\n2.einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Kunden.\nBei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c überschritten wird.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n(6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und\n2.einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese Kunden.\nBei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.","EWPBG - Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten - § 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten [1\u002F2]\n\n(1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum).\nDer Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.\n(2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 und\n2.einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher.\nIm ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein.\nSatz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1.\nMärz 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n(3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 und\n2.einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher.\nBei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n(4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und\n2.einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden.\nIm ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein.\nSatz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1.\nMärz 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.\nFür das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n(5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1.dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese 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Kontrolle","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29a","Boni- und Dividendenverbot","29a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen","35",[],false]