[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewpbg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewpbg","Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewpbg\u002Fxml.zip",6344161,"§ 6","6","Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher","Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher","(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichneten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern, 1.wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 haben oder\n2.die ein zugelassenes Krankenhaus sind.\nDie Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.\n(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.","EWPBG - Entlastung der Letztverbraucher und Kunden - Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher - § 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher\n\n(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichneten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern, 1.wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 haben oder\n2.die ein zugelassenes Krankenhaus sind.\nDie Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.\n(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 5","Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023","5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten","4",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"§ 3","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Differenzbetrag","9",[],false]