[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewpg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewpg","Gesetz über elektronische Wertpapiere","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewpg\u002Fxml.zip",1224753,"§ 26","26","Gutgläubiger Erwerb","Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung","Zugunsten desjenigen, der auf Grund eines Rechtsgeschäfts in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen wird, gilt der Inhalt des elektronischen Wertpapierregisters als vollständig und richtig sowie der Inhaber als Berechtigter, es sei denn, dass dem Erwerber zum Zeitpunkt seiner Eintragung etwas anderes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist oder dem Erwerber bekannt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Angaben, die unter § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 17 Absatz 2 Satz 3 fallen.","EWPG - Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung - § 26 Gutgläubiger Erwerb\n\nZugunsten desjenigen, der auf Grund eines Rechtsgeschäfts in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen wird, gilt der Inhalt des elektronischen Wertpapierregisters als vollständig und richtig sowie der Inhaber als Berechtigter, es sei denn, dass dem Erwerber zum Zeitpunkt seiner Eintragung etwas anderes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist oder dem Erwerber bekannt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Angaben, die unter § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 17 Absatz 2 Satz 3 fallen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Übereignung","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Verfügungstransparenz","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Eigentumsvermutung für den Inhaber","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Leistungspflicht nur gegen Umtragung; Erlöschen","29",[],false]