[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ewprv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ewprv","Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-10-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fewprv\u002Fxml.zip",9758140,"§ 9","9","Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere","Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister","(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.\n(2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere im elektronischen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Begebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Ausstellung der Urkunde erfolgt.\n(3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpapier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen und den Inhaber über die Überführung zu informieren.\n(4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent: 1.die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und\n2.die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen.","EWPRV - Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister - § 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\n\n(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.\n(2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere im elektronischen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Begebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Ausstellung der Urkunde erfolgt.\n(3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpapier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen und den Inhaber über die Überführung zu informieren.\n(4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent: 1.die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und\n2.die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Personenbezogene Registerangaben","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere","12",[],false]