[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224863,"§ 13","13","Höhe der Zulage","Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes","(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes von mehr als 20 Metern\t2,14 Euro,\nvon mehr als 50 Metern\t3,58 Euro,\nvon mehr als 100 Metern\t5,73 Euro,\nvon mehr als 200 Metern\t9,31 Euro,\nvon mehr als 300 Metern\t12,88 Euro.\nDiese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht von mehr als 50 Metern\tum 0,71 Euro,\nvon mehr als 100 Metern\tum 1,43 Euro,\nvon mehr als 200 Metern\tum 2,14 Euro,\nvon mehr als 300 Metern\tum 2,87 Euro.\nSie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.\n(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei 1.\tInaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen\n1,43 Euro,\n2.\tInstandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen\n2,14 Euro,\n3.\tErrichten oder Abbrechen\n2,87 Euro.\nDie Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.","EZULV_1976 - Einzeln abzugeltende Erschwernisse - Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes - § 13 Höhe der Zulage\n\n(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes von mehr als 20 Metern\t2,14 Euro,\nvon mehr als 50 Metern\t3,58 Euro,\nvon mehr als 100 Metern\t5,73 Euro,\nvon mehr als 200 Metern\t9,31 Euro,\nvon mehr als 300 Metern\t12,88 Euro.\nDiese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht von mehr als 50 Metern\tum 0,71 Euro,\nvon mehr als 100 Metern\tum 1,43 Euro,\nvon mehr als 200 Metern\tum 2,14 Euro,\nvon mehr als 300 Metern\tum 2,87 Euro.\nSie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.\n(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei 1.\tInaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen\n1,43 Euro,\n2.\tInstandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen\n2,14 Euro,\n3.\tErrichten oder Abbrechen\n2,87 Euro.\nDie Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Abschnitt 2","Titel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Allgemeine Voraussetzungen","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Berechnung der Zulage","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Zulage für Klimaerprobung","16",[],false]