[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-17d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224874,"§ 17d","17d","Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit","Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten","(1) Die Zulage wird weitergewährt 1.Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n2.Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.\n(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.","EZULV_1976 - Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten - § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit\n\n(1) Die Zulage wird weitergewährt 1.Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n2.Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.\n(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17c","Ausschluss der Zulage","17c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17b","Höhe der Zulage","17b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17a","Allgemeine Voraussetzungen","17a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Entstehen des Anspruchs","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege","21",[],false]