[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224876,"§ 19","19","Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit","Zulagen in festen Monatsbeträgen","(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1.eines Erholungsurlaubs,\n2.eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,\n3.einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\n4.einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),\n5.einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\n6.einer Dienstreise,\nsoweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.\n(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht 1.bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n2.bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.","EZULV_1976 - Zulagen in festen Monatsbeträgen - § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit\n\n(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1.eines Erholungsurlaubs,\n2.eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,\n3.einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\n4.einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),\n5.einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\n6.einer Dienstreise,\nsoweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.\n(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht 1.bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n2.bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a)infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nb)infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Entstehen des Anspruchs","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17d","Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit","17d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17c","Ausschluss der Zulage","17c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21a","Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten","21a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Zulage für besondere Einsätze","22",[],false]