[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-21a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224878,"§ 21a","21a","Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten","Zulagen in festen Monatsbeträgen","(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.\n(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.","EZULV_1976 - Zulagen in festen Monatsbeträgen - § 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten\n\n(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.\n(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Entstehen des Anspruchs","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Zulage für besondere Einsätze","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22a","Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal","22a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen","23",[],false]