[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-22a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224880,"§ 22a","22a","Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal","Zulagen in festen Monatsbeträgen","(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.\n(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die 1.auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,\n2.in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder\n3.sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).\n(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als 1.\tLuftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation\t302 Euro,\n2.\tLuftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation\t242 Euro,\n3.\tnichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat\t180 Euro,\n4.\tFlugschüler\t96 Euro.\nWerden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.\n(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.\n(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.","EZULV_1976 - Zulagen in festen Monatsbeträgen - § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal\n\n(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.\n(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die 1.auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,\n2.in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder\n3.sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).\n(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als 1.\tLuftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation\t302 Euro,\n2.\tLuftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation\t242 Euro,\n3.\tnichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat\t180 Euro,\n4.\tFlugschüler\t96 Euro.\nWerden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.\n(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.\n(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Zulage für besondere Einsätze","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21a","Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten","21a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23a","Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts","23a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23d","Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe","23d",[],false]