[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-23d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224883,"§ 23d","23d","Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe","Zulagen in festen Monatsbeträgen","(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).\n(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\n(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen 1.der Marine oder anderer Streitkräfte\t32,10 Euro,\n2.sonstiger Eigner\t21,40 Euro.\n(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.","EZULV_1976 - Zulagen in festen Monatsbeträgen - § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe\n\n(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).\n(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\n(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen 1.der Marine oder anderer Streitkräfte\t32,10 Euro,\n2.sonstiger Eigner\t21,40 Euro.\n(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23a","Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts","23a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22a","Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal","22a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23e","Zulage für Minentaucher","23e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23f","Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes","23f",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23g","Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst","23g",[],false]