[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-23i":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224888,"§ 23i","23i","Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst","Zulagen in festen Monatsbeträgen","(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.\n(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.\n(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.\n(4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält 1.das Flugsicherungskontrollpersonal,\n2.das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,\n3.das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.\nDer Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.\n(5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt: Belastungswert (Gruppe)\tPersonalnach Absatz 4 Nummer 1 und 2\tPersonalnach Absatz 4 Nummer 3\nmehr als 1 000 (Gruppe I)\t114,53 Euro\t42,95 Euro\nmehr als 2 000 (Gruppe II)\t143,16 Euro\t57,26 Euro\nmehr als 4 500 (Gruppe III)\t171,79 Euro\t71,58 Euro\nmehr als 7 000 (Gruppe IV)\t200,42 Euro\t85,90 Euro\nDas Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.\n(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.","EZULV_1976 - Zulagen in festen Monatsbeträgen - § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst\n\n(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.\n(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.\n(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.\n(4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält 1.das Flugsicherungskontrollpersonal,\n2.das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,\n3.das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.\nDer Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.\n(5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt: Belastungswert (Gruppe)\tPersonalnach Absatz 4 Nummer 1 und 2\tPersonalnach Absatz 4 Nummer 3\nmehr als 1 000 (Gruppe I)\t114,53 Euro\t42,95 Euro\nmehr als 2 000 (Gruppe II)\t143,16 Euro\t57,26 Euro\nmehr als 4 500 (Gruppe III)\t171,79 Euro\t71,58 Euro\nmehr als 7 000 (Gruppe IV)\t200,42 Euro\t85,90 Euro\nDas Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.\n(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23h","Zulage für Fallschirmspringer","23h",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23g","Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst","23g",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23f","Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes","23f",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23j","Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","23j",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23k","Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen","23k",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23l","Zulage für Bergführer","23l",[],false]