[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-23j":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224889,"§ 23j","23j","Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","Zulagen in festen Monatsbeträgen","(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.\n(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die 1.nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und\n2.durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind, a)Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder\nb)die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.","EZULV_1976 - Zulagen in festen Monatsbeträgen - § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n\n(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.\n(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die 1.nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und\n2.durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind, a)Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder\nb)die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23i","Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst","23i",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23h","Zulage für Fallschirmspringer","23h",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23g","Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst","23g",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23k","Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen","23k",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23l","Zulage für Bergführer","23l",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23m","Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr","23m",[],false]