[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ezulv_1976-23p":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ezulv_1976","Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fezulv_1976\u002Fxml.zip",1224895,"§ 23p","23p","Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr","Zulagen in festen Monatsbeträgen","(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und1.für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werdena)im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder\nb)zur Unterstützung der Kommandokräfte oder\n2.für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.\n(2) Die Zulage beträgt im Fall 1.des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe a\t500 Euro,\n2.des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe b\t300 Euro,\n3.des Absatzes 1 Nummer 2\t250 Euro.\nSofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.\n(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.","EZULV_1976 - Zulagen in festen Monatsbeträgen - § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr\n\n(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und1.für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werdena)im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder\nb)zur Unterstützung der Kommandokräfte oder\n2.für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.\n(2) Die Zulage beträgt im Fall 1.des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe a\t500 Euro,\n2.des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe b\t300 Euro,\n3.des Absatzes 1 Nummer 2\t250 Euro.\nSofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.\n(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23o","Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr","23o",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23n","Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","23n",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23m","Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr","23m",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23q","Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung","23q",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23r","Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien","23r",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen","24",[],false]