[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-f_v-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"f_v","Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ff_v\u002Fxml.zip",1224900,"§ 1","1","Begriffsbestimmungen",null,"Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,\n2.Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,\n3.Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,\n4.Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,\n5.Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,\n6.Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,\n7.Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.\nIm Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.","F_V - § 1 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Verordnung ist 1.Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,\n2.Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,\n3.Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,\n4.Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,\n5.Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,\n6.Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,\n7.Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.\nIm Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Anwendungsbereich","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Ausnahmen vom Anwendungsbereich","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre","4",[],false]