[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-f_v-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"f_v","Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ff_v\u002Fxml.zip",1224909,"§ 10","10","Beförderung gefährlicher Güter",null,"(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.\n(2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.","F_V - § 10 Beförderung gefährlicher Güter\n\n(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.\n(2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Verhalten der Fährbenutzer","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Sicherheit und Ordnung an Bord","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Ausschluß von Beförderungen","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Sicherung der Fähre","13",[],false]