[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-f_v-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"f_v","Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ff_v\u002Fxml.zip",1224915,"§ 16","16","Ordnungswidrigkeiten",null,"Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Fährinhabera)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,\nb)entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,\nc)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,\nd)entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder\ne)entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,\n2.als Fährführera)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,\nb)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,\nc)einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,\nd)entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,\ne)entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,\nf)entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,\ng)entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder\nh)entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.","F_V - § 16 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Fährinhabera)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,\nb)entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,\nc)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,\nd)entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder\ne)entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,\n2.als Fährführera)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,\nb)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,\nc)einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,\nd)entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,\ne)entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,\nf)entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,\ng)entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder\nh)entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Übergangsregelung","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Sicherung der Fähre","13",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","17",[],false]