[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-f_v-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"f_v","Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ff_v\u002Fxml.zip",1224904,"§ 5","5","Fahrpläne",null,"(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.\n(2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.","F_V - § 5 Fahrpläne\n\n(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.\n(2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Ausnahmen vom Anwendungsbereich","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Anwendungsbereich","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Anlegestellen","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Sicherheit und Ordnung an Bord","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre","8",[],false]