[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-f_v-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"f_v","Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ff_v\u002Fxml.zip",1224907,"§ 8","8","Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre",null,"Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.","F_V - § 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre\n\nDer Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Sicherheit und Ordnung an Bord","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Anlegestellen","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Fahrpläne","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Verhalten der Fährbenutzer","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Beförderung gefährlicher Güter","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Ausschluß von Beförderungen","11",[],false]