[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fabaumpflprv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fabaumpflprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffabaumpflprv\u002Fxml.zip",1224941,"§ 24","24","Wiederholung der Prüfung","Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung","(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn 1.die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und\n2.der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.","FABAUMPFLPRV - Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung - § 24 Wiederholung der Prüfung\n\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn 1.die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und\n2.der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Mündliche Ergänzungsprüfung","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Zeugnisse","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Bestehen der Prüfung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Übergangsvorschriften","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 5)","anlage-1",[],false]