[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fachbautischlprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fachbautischlprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nFachbauleiter\u002FGeprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffachbautischlprv\u002Fxml.zip",1224948,"§ 2","2","Zulassungsvoraussetzungen",null,"(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tischler\u002FTischlerin und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeitenden Beruf und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis in Einbauarbeiten und in der Montage vorweisen kann.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","FACHBAUTISCHLPRV - § 2 Zulassungsvoraussetzungen\n\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tischler\u002FTischlerin und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeitenden Beruf und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis in Einbauarbeiten und in der Montage vorweisen kann.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Prüfungsinhalte","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","5",[],false]