[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fachhwirtprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fachhwirtprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Fachhauswirtschafterin\u002FGeprüfter Fachhauswirtschafter","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffachhwirtprv\u002Fxml.zip",1224962,"§ 2","2","Zulassungsvoraussetzungen",null,"(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Hauswirtschafterin\u002Fzum Hauswirtschafter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine mindestens halbjährige dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, oder\n2.eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis\nnachweist.\n(2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben werden konnten.\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","FACHHWIRTPRV - § 2 Zulassungsvoraussetzungen\n\n(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Hauswirtschafterin\u002Fzum Hauswirtschafter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine mindestens halbjährige dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, oder\n2.eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis\nnachweist.\n(2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben werden konnten.\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inhalt der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Bereich Hauswirtschaftliche Leistungen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Bereich Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen","5",[],false]