[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlg2018dv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlg2018dv","Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-01-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlg2018dv\u002Fxml.zip",1225043,"§ 13","13","Inhalt der Einweisungslehrgänge","Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis","(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.\n(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.\n(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten 1.Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,\n2.Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.","FAHRLG2018DV - Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis - § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge\n\n(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.\n(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.\n(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten 1.Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,\n2.Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Dauer und Leitung der Lehrgänge","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Überwachungspersonal","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Qualitätssichernde Anordnungen","16",[],false]