[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlg2018dv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlg2018dv","Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-01-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlg2018dv\u002Fxml.zip",1225050,"§ 20","20","Ordnungswidrigkeiten","Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1.entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,\n3.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder\n4.entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1.entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder\n2.entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.","FAHRLG2018DV - Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften - § 20 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1.entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,\n3.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder\n4.entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1.entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder\n2.entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Übergangsbestimmungen","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Örtliches Fahrlehrerregister","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Fortbildung","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 2","(zu § 3)","anlage-2",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 3","(zu § 6 Absatz 1)","anlage-3",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 4","(zu § 7)","anlage-4",[],false]