[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlg_2018-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlg_2018","Gesetz über das Fahrlehrerwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlg_2018\u002Fxml.zip",1225119,"§ 56","56","Bußgeldvorschriften","Gemeinsame Vorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,\n2.entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,\n3.entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht,\n4.entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,\n5.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,\n6.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n7.entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,\n7a.ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,\n7b.einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\n8.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt,\n9.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,\n10.entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,\n11.entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,\n12.entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n13.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,\n14.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n15.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,\n16.entgegen § 35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,\n17.entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,\n18.entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt,\n19.entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n20.entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,\n21.entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n22.entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,\n23.einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\n24.entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.","FAHRLG_2018 - Gemeinsame Vorschriften - § 56 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,\n2.entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,\n3.entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht,\n4.entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,\n5.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,\n6.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n7.entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,\n7a.ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,\n7b.einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\n8.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt,\n9.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,\n10.entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,\n11.entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,\n12.entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n13.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,\n14.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n15.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,\n16.entgegen § 35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,\n17.entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,\n18.entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt,\n19.entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n20.entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,\n21.entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n22.entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,\n23.einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\n24.entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 55","Kosten","55",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 54","Ausnahmen","54",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 53","Fortbildung","53",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 57","Registerführung und Registerbehörden","57",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 58","Zweck der Registrierung","58",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 59","Inhalt der Registrierung","59",[],false]