[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlg_2018-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlg_2018","Gesetz über das Fahrlehrerwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlg_2018\u002Fxml.zip",1225123,"§ 60","60","Übermittlung der Daten zur Registrierung","Registrierung","(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 30c Absatz 1 Nummer 5 und des § 30a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.\n(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer zuständiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ist.","FAHRLG_2018 - Registrierung - § 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung\n\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 30c Absatz 1 Nummer 5 und des § 30a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.\n(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer zuständiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 59","Inhalt der Registrierung","59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 58","Zweck der Registrierung","58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 57","Registerführung und Registerbehörden","57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 61","Übermittlung der Daten aus den Registern","61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62","Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister","62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 63","Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes","63",[],false]