[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlg_2018-62":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlg_2018","Gesetz über das Fahrlehrerwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlg_2018\u002Fxml.zip",1225125,"§ 62","62","Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister","Registrierung","(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.\n(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.","FAHRLG_2018 - Registrierung - § 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister\n\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.\n(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 61","Übermittlung der Daten aus den Registern","61",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 60","Übermittlung der Daten zur Registrierung","60",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 59","Inhalt der Registrierung","59",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 63","Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes","63",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 64","Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke","64",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 65","Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern","65",[],false]