[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlg_2018-65":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlg_2018","Gesetz über das Fahrlehrerwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlg_2018\u002Fxml.zip",1225128,"§ 65","65","Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern","Registrierung","(1) Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.","FAHRLG_2018 - Registrierung - § 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern\n\n(1) Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.\n(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 64","Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke","64",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 63","Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes","63",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 62","Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister","62",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 66","Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger","66",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 67","Löschung der Daten","67",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 68","Rechtsverordnungen","68",[],false]