[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlpr_fv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlpr_fv","Fahrlehrer-Prüfungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-01-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlpr_fv\u002Fxml.zip",1225149,"§ 15","15","Fahrpraktische Prüfung","Durchführung der Fahrlehrerprüfung","(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.\n(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A\t60 Minuten,\nKlasse BE\t60 Minuten,\nKlasse CE\t90 Minuten,\nKlasse DE\t90 Minuten.\n(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.","FAHRLPR_FV - Durchführung der Fahrlehrerprüfung - § 15 Fahrpraktische Prüfung\n\n(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.\n(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A\t60 Minuten,\nKlasse BE\t60 Minuten,\nKlasse CE\t90 Minuten,\nKlasse DE\t90 Minuten.\n(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.",{"abschnitt":21},"II. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Gliederung der Prüfungen und Lehrproben","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Nichtöffentlichkeit","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Fachkundeprüfung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Lehrprobe im theoretischen Unterricht","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht","18",[],false]