[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlpr_fv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlpr_fv","Fahrlehrer-Prüfungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-01-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlpr_fv\u002Fxml.zip",1225151,"§ 17","17","Lehrprobe im theoretischen Unterricht","Durchführung der Fahrlehrerprüfung","(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.\n(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.","FAHRLPR_FV - Durchführung der Fahrlehrerprüfung - § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht\n\n(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.\n(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.",{"abschnitt":21},"II. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Fachkundeprüfung","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Fahrpraktische Prüfung","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Gliederung der Prüfungen und Lehrproben","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Bewertung","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben","20",[],false]