[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrlpr_fv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrlpr_fv","Fahrlehrer-Prüfungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-01-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrlpr_fv\u002Fxml.zip",1225160,"§ 26","26","Prüfungsunterlagen","Durchführung der Fahrlehrerprüfung","Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.","FAHRLPR_FV - Durchführung der Fahrlehrerprüfung - § 26 Prüfungsunterlagen\n\nDem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.",{"abschnitt":21},"II. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Erneute Fahrlehrerprüfung","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Nicht bestandene Prüfung","23",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Ausnahmen","27",[],false]