[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fahrpersstg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fahrpersstg","Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffahrpersstg\u002Fxml.zip",1225178,"§ 2","2","Rechtsverordnungen",null,"Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates 1.zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2135\u002F98 des Rates vom 24.\nSeptember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821\u002F85 und der Richtlinie 88\u002F599\u002FEWG (ABl.\nEG Nr.\nL 274 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMärz 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821\u002F85 und (EG) Nr. 2135\u002F98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820\u002F85 des Rates (ABl.\nEU Nr.\nL 102 S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.\nFebruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.\nL 60 vom 28.2.2014, S. 1) sowie der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMärz 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820\u002F85 und (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88\u002F599\u002FEWG des Rates (ABl.\nEU Nr.\nL 102 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungena)über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Verordnungen,\nb)über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und Fahrtenschreiber,\nc)über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den Vorschriften über die ununterbrochene Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten,\nd)über die Benutzung von Fahrzeugen und,\ne)soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006, in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 und in deren Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird,\n1a.(weggefallen)\n2.zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 1.\nJuli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungena)über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens,\nb)über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise,\nc)über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal,\nd)über die Nichtanwendung des AETR und anderweitige Vereinbarungen und,\ne)soweit es zur Durchsetzung des AETR erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3, 4 und 10 Abs. 1 sowie Artikel 12 Abs. 1 des AETR und in dessen Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird,\n3.zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverordnungena)über Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Schichtzeiten,\nb)über Ruhezeiten und Ruhepausen,\nc)über die Ausrüstung mit Fahrtenschreibern und ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und\nd)über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,\ne)über die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Fahrtunterbrechungen,\n4.zur Führung eines zentralen Registers zum Nachweis der ausgestellten, abhanden gekommenen und beschädigten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten (Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister) eine Rechtsverordnung zu erlassen übera)die Speicherung der Identifizierungsdaten der Fahrer, Techniker, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Speicherung der Identifizierungsdaten der ausgestellten, verlorenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten,\nb)die Übermittlung der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer Daten, an die öffentlichen Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund, der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften oder für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind,\nc)den automatisierten Abruf der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer Daten, durch die vorgenannten Stellen und zur Gewährleistung des Datenschutzes, insbesondere einer Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, und der Datensicherheit,\nd)die Löschung der Daten spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Karte,\nzu erlassen.","FAHRPERSSTG - § 2 Rechtsverordnungen [1\u002F2]\n\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates 1.zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2135\u002F98 des Rates vom 24.\nSeptember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821\u002F85 und der Richtlinie 88\u002F599\u002FEWG (ABl.\nEG Nr.\nL 274 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMärz 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821\u002F85 und (EG) Nr. 2135\u002F98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820\u002F85 des Rates (ABl.\nEU Nr.\nL 102 S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.\nFebruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.\nL 60 vom 28.2.2014, S. 1) sowie der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMärz 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820\u002F85 und (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88\u002F599\u002FEWG des Rates (ABl.\nEU Nr.\nL 102 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungena)über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Verordnungen,\nb)über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und Fahrtenschreiber,\nc)über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den Vorschriften über die ununterbrochene Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten,\nd)über die Benutzung von Fahrzeugen und,\ne)soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006, in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 und in deren Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird,\n1a.(weggefallen)\n2.zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 1.\nJuli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungena)über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens,\nb)über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise,\nc)über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal,\nd)über die Nichtanwendung des AETR und anderweitige Vereinbarungen und,\ne)soweit es zur Durchsetzung des AETR erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3, 4 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4","Aufsicht","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4a","Zuständigkeiten","4a",[40,47],{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 8 C 24\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:161221U8C24.19.0","1. § 21a Abs. 4 ArbZG regelt die Höchstarbeitszeit für Fahrer und Beifahrer im Sinne des Absatzes 1 der Norm nicht abschließend. Ergänzend ist gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG auf diese Personen § 3 ArbZG nach Maßgabe der in § 21a Abs. 2 bis 8 ArbZG geregelten Abweichungen anzuwenden.\n2. Diese Ergänzung der Beschränkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um eine Begrenzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit stellt eine unionsrechtskonforme besser schützende Vorschrift im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 2002\u002F15\u002FEG dar.","2021-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200217.zip","rechtsprechung",{"title":48,"ecli":49,"leitsatz":17,"date":50,"source_url":51,"source_type":46},"BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 – 8 C 24\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B8C24.19.0","2020-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100146.zip",false]