[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225363,"§ 116","116","Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit","Allgemeine Vorschriften","(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.\n(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.\n(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Allgemeine Vorschriften - § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit\n\n(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.\n(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.\n(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 115","Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln","115",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 114","Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht","114",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 113","Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung","113",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 117","Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen","117",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 118","Wiederaufnahme","118",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 119","Einstweilige Anordnung und Arrest","119",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.08.2013 – VII ZB 1\u002F13",null,"1. Wird in einer Familienstreitsache ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufgehoben, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen, ohne dass es in dem aufhebenden Beschluss einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bedarf.\n2. Wird in einer Familienstreitsache ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufrecht erhalten und diese Entscheidung nicht für sofort wirksam erklärt, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen.","2013-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301242013.zip","rechtsprechung",false]