[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-136":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225384,"§ 136","136","Aussetzung des Verfahrens","Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen","(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.\n(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.\n(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.\n(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen - § 136 Aussetzung des Verfahrens\n\n(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.\n(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.\n(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.\n(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 135","Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen","135",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 134","Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf","134",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 133","Inhalt der Antragsschrift","133",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 137","Verbund von Scheidungs- und Folgesachen","137",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 138","Beiordnung eines Rechtsanwalts","138",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 139","Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen","139",[],false]