[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-147":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225395,"§ 147","147","Erweiterte Aufhebung","Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen","Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen - § 147 Erweiterte Aufhebung\n\nWird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 146","Zurückverweisung","146",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 145","Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel","145",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 144","Verzicht auf Anschlussrechtsmittel","144",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 148","Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen","148",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 149","Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe","149",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 150","Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen","150",[],false]