[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-168":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225425,"§ 168","168","Auswahl des Vormunds","Verfahren in Kindschaftssachen","(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.\n(2) Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.\n(3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Kindschaftssachen - § 168 Auswahl des Vormunds\n\n(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.\n(2) Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.\n(3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 167b","Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung","167b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 167a","Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs","167a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 167","Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen","167",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 168a","Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse","168a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 168b","Bestellungsurkunde","168b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 168c","Anhörung in wichtigen Angelegenheiten","168c",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.06.2022 – XII ZB 442\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:220622BXIIZB442.20.0","Ein Umgangsbegleiter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann nicht Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einer betreuungsgerichtlichen Umgangsregelung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135\u002F18, FamRZ 2019, 199).","2022-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301802022.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.09.2021 – XII ZB 9\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB9.21.0","1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.\n2. Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind.","2021-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311792021.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 129\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB129.19.0","1. Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106\u002F19 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86\u002F13, FamRZ 2014, 113).","2019-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303082020.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.12.2019 – XII ZB 338\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB338.19.0","Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar.","2019-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300052020.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 106\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB106.19.0","1. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261\u002F13, FamRZ 2016, 293).\n2. Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261\u002F13, FamRZ 2016, 293).","2019-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307012020.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 17.07.2019 – V R 27\u002F17","ECLI:DE:BFH:2019:U.170719.VR27.17.0","Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen .","2019-07-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201910203.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 135\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB135.18.0","1. Ist der Umgangspfleger auch bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen.\n2. Einer Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013, XII ZB 86\u002F13, FamRZ 2014, 113).","2018-10-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306082018.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – XII ZB 436\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB436.17.0","Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017, XII ZB 562\u002F16, FamRZ 2017, 1846).","2017-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312202018.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZB 6\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZB6.16.0","Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Festsetzung eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach § 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017, XII ZB 562\u002F16 und vom 2. März 2016, XII ZB 196\u002F13, FamRZ 2016, 1072).","2017-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308892017.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – XII ZB 562\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB562.16.0","1. Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde.\n2. Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.","2017-08-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308712017.zip",false]