[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-168a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225426,"§ 168a","168a","Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse","Verfahren in Kindschaftssachen","(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1.bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;\n2.bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;\n3.bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;\n4.bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;\n5.bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.\n(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Kindschaftssachen - § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse\n\n(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1.bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;\n2.bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;\n3.bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;\n4.bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;\n5.bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.\n(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 168","Auswahl des Vormunds","168",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 167b","Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung","167b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 167a","Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs","167a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 168b","Bestellungsurkunde","168b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 168c","Anhörung in wichtigen Angelegenheiten","168c",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 168d","Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen","168d",[],false]