[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-177":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225441,"§ 177","177","Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme","Verfahren in Abstammungssachen","(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.\n(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Abstammungssachen - § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme\n\n(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.\n(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 176","Anhörung des Jugendamts","176",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 175","Erörterungstermin; persönliche Anhörung","175",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 174","Verfahrensbeistand","174",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 178","Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung","178",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 179","Mehrheit von Verfahren","179",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 180","Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts","180",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.06.2012 – XII ZB 218\u002F11",null,"In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen.","2012-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305802012.zip","rechtsprechung",false]