[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-200":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":81},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225464,"§ 200","200","Ehewohnungssachen; Haushaltssachen","Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen","(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren 1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Haushaltssachen sind Verfahren 1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen - § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen\n\n(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren 1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Haushaltssachen sind Verfahren 1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 199","Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes","199",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 198","Beschluss in weiteren Verfahren","198",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 197","Beschluss über die Annahme als Kind","197",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 201","Örtliche Zuständigkeit","201",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 202","Abgabe an das Gericht der Ehesache","202",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 203","Antrag","203",[50,57,63,69,75],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – XII ZB 108\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:280126BXIIZB108.25.0","1. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet.\n2. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.","2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703532026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – XII ZB 114\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB114.25.0","1. Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich.\n2. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent.\n3. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die \n                    üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.","2025-09-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726382025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.03.2021 – XII ZB 243\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:100321BXIIZB243.20.0","1. Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss, BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487\u002F15, BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22).\n2. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.\n3. Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.","2021-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307662021.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 05.07.2017 – XII ZB 509\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB509.15.0","1. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB ist auch dann im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist.\n2. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des Berichtigungsbeschlusses ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte. Allein der Umstand, dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hierfür nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014, XII ZB 7\u002F14, FamRZ 2014, 1620).","2017-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318342017.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.09.2016 – XII ZB 487\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB487.15.0","1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH, 13. Oktober 1976, IV ZR 89\u002F75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGH, 7. April 1978, V ZR 154\u002F75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).\n2. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.\n3. Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.\n4. Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.","2016-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301902016.zip",false]