[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-201":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225465,"§ 201","201","Örtliche Zuständigkeit","Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen","Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;\n2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;\n3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\n4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen - § 201 Örtliche Zuständigkeit\n\nAusschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;\n2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;\n3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\n4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 200","Ehewohnungssachen; Haushaltssachen","200",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 199","Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes","199",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 198","Beschluss in weiteren Verfahren","198",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 202","Abgabe an das Gericht der Ehesache","202",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 203","Antrag","203",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 204","Beteiligte","204",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.09.2016 – XII ZB 487\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB487.15.0","1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH, 13. Oktober 1976, IV ZR 89\u002F75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGH, 7. April 1978, V ZR 154\u002F75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).\n2. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.\n3. Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.\n4. Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.","2016-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301902016.zip","rechtsprechung",false]