[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-203":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225467,"§ 203","203","Antrag","Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen","(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.\n(2) Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.\n(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen - § 203 Antrag\n\n(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.\n(2) Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.\n(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 202","Abgabe an das Gericht der Ehesache","202",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 201","Örtliche Zuständigkeit","201",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 200","Ehewohnungssachen; Haushaltssachen","200",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 204","Beteiligte","204",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 205","Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen","205",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 206","Besondere Vorschriften in Haushaltssachen","206",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – XII ZB 114\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB114.25.0","1. Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich.\n2. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent.\n3. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die \n                    üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.","2025-09-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726382025.zip","rechtsprechung",false]