[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-213":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225477,"§ 213","213","Anhörung des Jugendamts","Verfahren in Gewaltschutzsachen","(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.\n(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Gewaltschutzsachen - § 213 Anhörung des Jugendamts\n\n(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.\n(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 212","Beteiligte","212",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 211","Örtliche Zuständigkeit","211",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 210","Gewaltschutzsachen","210",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 214","Einstweilige Anordnung","214",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 214a","Bestätigung des Vergleichs","214a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 215","Durchführung der Endentscheidung","215",[],false]