[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-216a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225482,"§ 216a","216a","Mitteilung von Entscheidungen","Verfahren in Gewaltschutzsachen","Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Gewaltschutzsachen - § 216a Mitteilung von Entscheidungen\n\nDas Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 216","Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung","216",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 215","Durchführung der Endentscheidung","215",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 214a","Bestätigung des Vergleichs","214a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 217","Versorgungsausgleichssachen","217",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 218","Örtliche Zuständigkeit","218",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 219","Beteiligte","219",[],false]