[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225265,"§ 22","22","Antragsrücknahme; Beendigungserklärung","Allgemeine Vorschriften","(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.\n(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.\n(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.","FAMFG - Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften - § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung\n\n(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.\n(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.\n(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 1","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Aussetzung des Verfahrens","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Verfahrensverbindung und -trennung","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Entscheidung über die Wiedereinsetzung","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22a","Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte","22a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Verfahrenseinleitender Antrag","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Anregung des Verfahrens","24",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.11.2017 – XII ZB 578\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:221117BXIIZB578.16.0","Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist das Anweisungsverfahren dadurch in der Hauptsache erledigt.","2017-11-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305012017.zip","rechtsprechung",false]