[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-260":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225525,"§ 260","260","Bestimmung des Amtsgerichts","Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger","(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Unterhaltssachen - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger - § 260 Bestimmung des Amtsgerichts\n\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Buch 2","Abschnitt 9","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 259","Formulare","259",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 258","Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung","258",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 257","Besondere Verfahrensvorschriften","257",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 261","Güterrechtssachen","261",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 262","Örtliche Zuständigkeit","262",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 263","Abgabe an das Gericht der Ehesache","263",[],false]