[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-264":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225529,"§ 264","264","Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen","Verfahren in Güterrechtssachen","(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.\n(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.","FAMFG - Verfahren in Familiensachen - Verfahren in Güterrechtssachen - § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen\n\n(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.\n(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 2","Abschnitt 10",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 263","Abgabe an das Gericht der Ehesache","263",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 262","Örtliche Zuständigkeit","262",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 261","Güterrechtssachen","261",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 265","Einheitliche Entscheidung","265",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 266","Sonstige Familiensachen","266",{"norm_key":46,"title":30,"slug":47},"§ 267","267",[],false]