[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-272":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225537,"§ 272","272","Örtliche Zuständigkeit","Verfahren in Betreuungssachen","(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;\n2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\n3.das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;\n4.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.\n(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.","FAMFG - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen - Verfahren in Betreuungssachen - § 272 Örtliche Zuständigkeit\n\n(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;\n2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\n3.das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;\n4.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.\n(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 271","Betreuungssachen","271",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 270","Anwendbare Vorschriften","270",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 269","Lebenspartnerschaftssachen","269",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 273","Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts","273",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 274","Beteiligte","274",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 275","Stellung des Betroffenen im Verfahren","275",[],false]