[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-277":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225542,"§ 277","277","Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers","Verfahren in Betreuungssachen","(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.\n(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 und § 16 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.\n(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.\n(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.","FAMFG - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen - Verfahren in Betreuungssachen - § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers\n\n(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.\n(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 und § 16 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.\n(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.\n(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 276","Verfahrenspfleger","276",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 275","Stellung des Betroffenen im Verfahren","275",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 274","Beteiligte","274",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 278","Persönliche Anhörung des Betroffenen","278",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 279","Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters","279",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 280","Einholung eines Gutachtens","280",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – XII ZB 329\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB329.24.0","Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477\u002F22, MDR 2025, 415 und vom 24. September 2014 - XII ZB 444\u002F13, FamRZ 2015, 137).","2025-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720842025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.01.2025 – XII ZB 477\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:080125BXIIZB477.22.0","1.    Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444\u002F13, FamRZ 2015, 137).\n2.    Im Einzelfall kann auch die bestellungsgemäße Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger herangezogenen Rechtsanwalts in einem Verfahren zur Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung betreffend einen vom Betreuer kompensationslos beabsichtigten Verzicht auf einen Nießbrauch des Betreuten an einem Grundstück - vergleichbar einer Tätigkeit betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags - anwaltsspezifisch sein, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444\u002F13, FamRZ 2015, 137).","2025-01-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704542025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 14.08.2024 – XII ZB 478\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB478.22.0","1.    Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1000 setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird.\n2.    Die Ungewissheit, ob ein von dem Betreuer im Namen des Betroffenen abgeschlossenes und nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (jetzt: § 1850 Nr. 1 BGB) genehmigungspflichtiges Grundstücksgeschäft nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt wird, betrifft kein „Rechtsverhältnis“ im Sinne von RVG-VV Nr. 1000.\n3.    Liegt den Verhandlungen der Vertragsparteien in Bezug auf das vom Betreuer abgeschlossene Grundstücksgeschäft ansonsten kein streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis zugrunde, entsteht für den anwaltlichen Verfahrenspfleger auch dann keine Einigungsgebühr, wenn die Parteien ihren ursprünglichen  Vertragsentwurf vor dem endgültigen Vertragsschluss entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers anpassen, weil sie ansonsten eine Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung befürchten (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276\u002F19, FamRZ 2020, 619).","2024-08-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705622024.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – XII ZB 258\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB258.23.0","Der Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF unterliegt einer Ausschlussfrist von 15 Monaten.","2023-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300142024.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.02.2023 – XII ZB 104\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010223BXIIZB104.22.0","1. Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685\u002F11, FamRZ 2012, 1377).\n2. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.","2023-02-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303922023.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – XII ZB 485\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:240221BXIIZB485.20.0","1. Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2020 - XII ZB 538\u002F19, juris und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447\u002F16, FamRZ 2017, 643).\n2. Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.","2021-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300942021.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 410\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:161220BXIIZB410.20.0","1. Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111\u002F14, FamRZ 2014, 1629).\n2. Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57\u002F13, FamRZ 2014, 472).","2020-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310642021.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 276\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB276.19.0","1. Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544\u002F15 - FamRZ 2017, 623; Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 153\u002F56, BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und Beschluss vom 28. Oktober 1954 - IV ZB 48\u002F54, BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).\n2. Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger nach Nr. 2300 RVG-VV und Nr. 1000 RVG-VV.","2019-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307142020.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 135\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB135.18.0","1. Ist der Umgangspfleger auch bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen.\n2. Einer Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013, XII ZB 86\u002F13, FamRZ 2014, 113).","2018-10-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306082018.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – XII ZB 562\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB562.16.0","1. Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde.\n2. Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.","2017-08-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308712017.zip",false]