[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-296":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225561,"§ 296","296","Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers","Verfahren in Betreuungssachen","(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.\n(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.","FAMFG - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen - Verfahren in Betreuungssachen - § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers\n\n(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.\n(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 295","Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts","295",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 294","Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts","294",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 293","Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts","293",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 297","Sterilisation","297",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 298","Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs","298",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 299","Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren","299",[],false]