[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-famfg-321":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"famfg","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffamfg\u002Fxml.zip",1225587,"§ 321","321","Einholung eines Gutachtens","Verfahren in Unterbringungssachen","(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.\n(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.","FAMFG - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen - Verfahren in Unterbringungssachen - § 321 Einholung eines Gutachtens\n\n(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.\n(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 320","Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde","320",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 319","Persönliche Anhörung des Betroffenen","319",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 318","Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers","318",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 322","Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung","322",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 323","Inhalt der Beschlussformel","323",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 324","Wirksamwerden von Beschlüssen","324",[50,57,62,68,74,80,85,91,96,102],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 535\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB535.25.0",null,"2026-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706192026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 271\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB271.24.0","2025-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE729272025.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – XII ZB 295\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:030925BXIIZB295.25.0","Wenn in einem Unterbringungsverfahren dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365\u002F24, FamRZ 2025, 814 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 587\u002F20, FamRZ 2021, 1414).","2025-09-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE723832025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – XII ZB 207\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB207.25.0","1. Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist.\n2. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130\u002F23 - FamRZ 2024, 888 und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68\u002F20 - FamRZ 2020, 1677).\n3. Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - XII ZB 517\u002F24 - FamRZ 2025, 812).","2025-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE721862025.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 11.06.2025 – XII ZB 183\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:110625BXIIZB183.25.0","§ 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541\u002F19, FamRZ 2020, 1305).","2025-06-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE717062025.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":53,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – XII ZB 365\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB365.24.0","2025-01-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706922025.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – XII ZB 164\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:271124BXIIZB164.24.0","1. Die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auch bei vorliegenden Anzeichen für eine psychische Störung unverhältnismäßig, wenn bei dem Minderjährigen im Schwerpunkt pädagogische Defizite bestehen, die nur die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung rechtfertigen. Das gilt auch bei Fehlen eines (regionalen) Angebots an geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661\u002F11, FamRZ 2012, 1556).\n2. Erfordert das vor Genehmigung einer Unterbringung stets einzuholende Sachverständigengutachten eine stationäre diagnostische Abklärung, kann das Familiengericht unter den Voraussetzungen des § 284 FamFG die Unterbringung des Minderjährigen zur Begutachtung anordnen.","2024-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704552025.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":53,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 282\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282.24.0","2024-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700392025.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.11.2024 – XII ZB 368\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB368.24.0","1.    In Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem betroffenen Kind im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253\u002F24, juris).\n2.    Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem betroffenen Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253\u002F24, juris).","2024-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700372025.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – XII ZB 253\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:091024BXIIZB253.24.0","1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern.\n2. Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661\u002F11, FamRZ 2012, 1556).\n3. Zu den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll.","2024-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE709852024.zip",false]